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Gastbeitrag zum Thema Arztbewertungen

26 Aug 2016

Bewertungen ohne Wert? Lange Wartezeiten, unfreundliches Personal und mürrische Ärzte, Fehldiagnosen, unnötige Behandlungen oder gar ärztliche Kunstfehler scheinen an der Tagesordnung zu sein, zumindest dann, wenn man vielen Bewertungen in den einschlägigen Internetportalen Glauben schenken kann. Auf der anderen Seite werden Ärzte von ihren Patienten in den Himmel gelobt. Es gibt Ärzte, die mehrere hundert Bewertungen aufweisen können, ausnahmslos mit Top Noten. Es ist kaum vorstellbar, dass auch hier ein Patient nicht ganz zufrieden ist und seinem Unmut Luft macht.

Es wird wohl kaum einen praktizierenden Arzt geben, der sich noch nicht mit Internet-Bewertungen über ihn, seine Praxis oder seine Tätigkeit beschäftigt hat. Oft werden die, meist anonym abgegebenen, Bewertungen als ungerechtfertigt empfunden. Allein die subjektive Wahrnehmung des Patienten soll Bewertungsmaßstab einer medizinischen Tätigkeit sein, deren Qualität der Laie nur schwer einschätzen kann. So hat eine US-Amerikanische Studie dann auch unlängst festgestellt, dass zwischen den Patientenbewertungen und traditionellen Qualitätsbewertungen von Ärzten, wie sie dort teilweise durchgeführt werden, nur eine geringe Korrelation besteht. Auch hat man bei den Bewertungen, die typischerweise nach einem Schulnotensystem erfolgen, den Eindruck, dass bei den Patienten nur zwei dieser Schulnoten existieren: Entweder die ärztliche Leistung ist eine glatte 1 oder eben eine 6; Differenzierungen erfolgen selten. So ist es nicht verwunderlich, dass sich die Gerichte vielfach mit Arztbewertungsportalen im Internet auseinandergesetzt haben, allein der Bundesgerichtshof bisher drei Mal.

Die Tatsache, dass Bewertungen im Internet erfolgen, muss der Arzt grundsätzlich hinnehmen. Er kann sich nicht komplett aus den Bewertungsportalen löschen lassen, denn Ärztebewertungsportale erfüllen eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39 f. - Ärztebewertung II) und der Portalbetrieb steht zudem unter dem Schutz der Meinungs- und Berufsausübungsfreiheit des Grundgesetzes vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 28 f. - Ärztebewertung II). Der Arzt ist am Markt tätig, insbesondere freiberuflich tätige Ärzte, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Der Arzt muss sich hier wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. Der bewertete Arzt muss aber nicht jede Bewertung hinnehmen. Was er hinnehmen muss, unterliegt einer fein ausjustierten Kasuistik, die für den Laien nicht immer nachzuvollziehen ist. Die „Gretchenfrage“ ist zunächst, ob es sich bei der fraglichen Bewertung, die als ungerechtfertigt empfunden wird, um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt, denn danach bestimmt sich die Frage, ob die Bewertung durch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit umfasst wird oder nicht. Tatsachenbehauptungen sind hingegen nur dann geschützt und zulässig, wenn es sich um wahre Tatsachen handelt. Die Behauptung erweislich falscher Tatsachen ist nicht geschützt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert.

Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, AfP 2015, 425 Rn. 24; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 8 - Hochleistungsmagneten). So ist der Vorwurf der Falschbehandlung eindeutig eine Tatsachenbehauptung, denn diese Frage ist, im Regelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, dem gerichtlichen Beweis zugänglich. Wird in der Bewertung hingegen behauptet, der Arzt sei „unfreundlich“ oder „kurz angebunden“, dann ist dies eine Meinungsäußerung, die im Regelfall zulässig sein dürfte. Denn von der Meinungsfreiheit ist auch die unsachliche oder ungerechtfertigte Kritik geschützt. Eine Grenze hat der Schutz nur dort, wenn die Kritik eine reine Beleidigung darstellt, der jede sachliche Grundlage fehlt und die Grenze von Sitte und Anstand überschreitet, nämlich die sog. „Schmähkritik“. Die Meinungsfreiheit reicht hier aber sehr weit, die Schmähkritik ist aber in der Regel erreicht, wenn sich die Bewertungen auf bloße Beschimpfungen beschränkt. Dieses Risiko hat auch der Bundesgerichtshof zunehmend erkannt. In seiner ersten Entscheidung sieht der Bundesgerichtshof noch den Gesetzgeber in der Pflicht, Rahmenbedingungen für rechtliche Mittel gegen ungerechtfertigte Bewertungen zu schaffen (Urteil vom 1. Juli 2014 · Az. VI ZR 345/13). In seiner zweiten Entscheidung zu den Ärztebewertungsportalen formuliert der BGH noch zurückhaltend: „Zwar dürften wertende Aussagen zur medizinischen Qualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben, die der Laie nicht kennt, häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa von einem vom behandelnden Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des - von ihm auch nicht geschuldeten - Heilungserfolges geprägt sein. Eine sinnvolle Ergänzung der bisherigen Informationsquellen kann das Angebot der Beklagten aber trotzdem sein.“ (Urteil vom 23. September 2014 · Az. VI ZR 358/13).

In seiner jüngsten Entscheidung wird das Gericht dann deutlicher und formuliert: „Auf der anderen Seite kann bei der Bestimmung des der Beklagten zumutbaren Prüfungsaufwandes nicht außer Betracht bleiben, dass der Betrieb eines Ärztebewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen, insbesondere Nachrichtenportalen, schon von vornherein ein gesteigertes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen mit sich bringt. Es birgt die Gefahr, dass es auch für nicht unerhebliche (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 32 - Ärztebewertung II) persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen missbraucht wird. Der Portalbetreiber muss deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen. Dabei werden die mit dem Portalbetrieb verbundenen Missbrauchsgefahren noch dadurch verstärkt, dass die Bewertungen - rechtlich zulässig (vgl. § 13 Abs. 6 TMG) - verdeckt abgegeben werden können (Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 34 - Ärztebewertung II).

Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof dem Betreiber des Portals dann eine weitgehende Prüfpflicht auferlegt, wenn der Arzt die Bewertung mit der Begründung beanstandet, eine Behandlung habe überhaupt nicht stattgefunden. Es reicht nicht aus, wenn der Betreiber des Portals sich auf eine formale Prüfung der Beanstandung zurückzieht, erforderlich ist vielmehr, dass der Portalbetreiber den Patienten zu einer ausführlichen Stellungnahme und zur Beibringung von Dokumenten, die die Behandlung belegen, auffordert. Legt der Portalbetreiber dem Arzt auf die Behauptung, es habe keine Behandlung vorgelegen, keinen Behandlungsnachweis vor, ist nach allgemeinen zivilprozessualen Beweisregeln davon auszugehen, dass die Behandlung nicht stattgefunden hat. Das hat zur Folge, dass auch Meinungsäußerungen, die zwar grundsätzlich zulässig wären, zu löschen sind. Denn die Meinung, die auf eine nicht erfolgte Behandlung hin geäußert wird, hat keine Tatsachengrundlage. Ohne Tatsachengrundlage genießt die fiktive Bewertung aber nicht den Schutz der Meinungsfreiheit des Grundgesetzes. Hiermit legt der BGH den Finger in die Wunde der Bewertungsportale. Rein fiktive „Rachebewertungen“, denen keine ärztliche Behandlung zugrunde liegt, werden unterbunden.

Nach meiner Auffassung wird hiermit aber nur ein Teil des Problems gelöst. Eine Bewertung, der kein Behandlungskontakt zugrunde liegt, wird nur dann überprüft, wenn der Arzt die Initiative ergreift. Das wird der Arzt kaum tun, wenn die Bewertung positiv ausgefallen ist. Mit anderen Worten: Eine Überprüfung, ob eine Bewertung legitim ist, weil ihr ein Behandlungskontakt zugrundliegt, erfolgt nur dann, wenn der Arzt selbst aktiv wird. Dies führt dazu, dass positive Bewertungen nicht verifiziert werden. Es liegt der Schluss nahe, dass sich hier einige Marktteilnehmer einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil mit erfundenen positiven Bewertungen verschaffen. Die Verifizierung des Behandlungskontaktes tut also Not, nicht nur bei negativen Bewertungen, sondern auch bei positiven Bewertungen. Als eines der wenigen Unternehmen in diesem Bereich bietet Doxter solche Bewertungen in Verbindung mit der Möglichkeit, online Arzttermine zu buchen, an. Nach der Buchung des Termins wird durch den Arzt der Behandlungskontakt bestätigt. Gleichwohl geben die Patienten ihre Bewertung später anonym ab, aber auf diese Weise ist sichergestellt, dass keine „gefälschten“ Bewertungen abgegeben werden. So haben die Bewertungen dann auch einen Wert.

Dr. Tobias Beckmann Rechtsanwalt Dornheim Rechtsanwälte und Steuerberater Brahmsallee 9 – 20144 Hamburg Tel.: 040 414614-0 www.dornheim-partner.de