Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 9. April 2013 das Recht auf anonyme Bewertungen von Ärzten und Heilberuflern durch Patienten bestätigt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Klage einer Hebamme gegen ein großes deutsches Arztempfehlungsportal abgewiesen.
Das Landgericht wertete das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Freiheit der Meinungsäußerung im konkreten Fall höher als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Niedergelassene Ärzte und auch Heilberufler müssen sich den allgemeinen Marktbedingungen stellen, so auch den Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen.
Der Betreiber einer Bewertungsplattform fungiert nur als Hostprovider, hält also als Anbieter fremde Inhalte auf seinem Portal für andere Nutzer bereit, ohne sich diese zu Eigen zu machen. Auch die Sicherungsmaßnahmen des Betreibers gegen unzulässige Bewertungen und Manipulationen sah das Gericht als ausreichend an, sodass der Betreiber nur einschreiten muss, wenn der Hinweis des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass ein Rechtsverstoß auf der Grundlage seiner Behauptungen ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann.
Urteil des LG Düsseldorf vom 9. April 2013 (Az: 5 O 141/12 )